Impfung gegen Kälbergrippe

Seit dem 1. Juli 2025 ist eine Richtlinienanpassung der QM-Schweizerfleisch in Kraft, welche für Kälber, die den Geburstbetrieb vor dem 57. Lebenstag verlassen, eine intranasale Impfung gegen fieberhafte Atemwegserkrankung fordert. Diese Impfung muss mindestens 14 Tage vor Verlassen des Geburstbetriebes erfolgen. Auf dem Folgebetrieb müssen die Kälber innerhalb von 28 Tagen nach dem Einstallen eine zweite Impfung gegen Atemwegserkrankungen bekommen (intranasal oder parenteral).

Die Impfung muss jeweils im Behandlungsjournal mit eindeutiger Angabe von Impfdatum und Impfstoff dokumentiert werden. Wir empfehlen den Geburtsbetrieben zudem, die Impfung mit Impfdatum auch auf dem Begleitdokument zu vermerken.

Von der Impfpflicht ausgenommen sind:

  • Kälber, die den Geburtsbetrieb gar nicht oder mit 57 Tagen oder älter verlassen.
  • Kälber für die Mutterkuh- und Ammenkuhhaltung, die vor dem 21. Lebenstag verstellt werden.
  • Kälber, die mit dem Muttertier verstellt werden.
  • Kälber, die in Notfällen verstellt werden müssen, wenn das Muttertier oder das Kalb stirbt oder bei einem Aufenthalt im Tierspital.
  • Kälber, die auf einen Sömmerungsbetrieb verstellt werden.
  • Kälber, die innerhalb von demselben Betrieb an einen zweiten Standort verstellt werden.

Ziel der Impfung ist der Schutz der Kälber vor den Erregern der Kälbergrippe. Dadurch verbessert sich die Tiergesundheit, reduziert den Antibiotikaverbrauch und führt in der Folge zu einer besseren Wirtschaftlichkeit. Um einen guten Impfschutz zu erreichen müssen die Tiere gesund sein, dies ist insbesondere in den ersten Lebenswochen auf dem Geburtsbetrieb der Fall.

Bei Fragen zur Kälberimpfung rufen Sie uns an oder sprechen Sie unsere Tierärzte bei einem Besuch auf Ihrem Hof darauf an.